§ 78a Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen
Stand: 01.11.2023
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Bremen, 07.02.2025 – 2 B 386/24Zitiert von 1
- VG Regensburg, 27.09.2023 – RN 9 K 22.1630Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 22.01.2026 – 22 K 6755/23
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2022 – 11 S 1467/22Einstweiliger Rechtsschutz auf Aufnahme des Vermerks Erwerbstätigkeit erlaubt in eine Fiktionsbescheinigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- OVG Schleswig, 11.02.2026 – 6 MB 49/25Zitiert von 3
- VGH Hessen, 23.12.2025 – 3 B 2782/25Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 16.12.2025 – 11 B 202/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 23.05.2025 – 18 A 620/22Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 22.04.2025 – 13 ME 62/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78a AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/78a#abs-1 (1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten der Aufenthaltstitel zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden soll. Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:
Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/78a#abs-2 (2) Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden Angaben:
Auf Antrag kann in der Zone für das automatische Lesen bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes die Angabe des vorherigen Geschlechts aufgenommen werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/78a#abs-3 (3) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/78a#abs-4 (4) Das Vordruckmuster für den Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum oder -dauer, Name und Vornamen des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:
Sofern Fingerabdrücke nach Satz 2 Nummer 9 erfasst werden, müssen diese in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form nach Maßgabe der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in den Ausweisersatz eingebracht werden. Das Gleiche gilt, sofern Lichtbilder in elektronischer Form eingebracht werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. § 78 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/78a#abs-5 (5) Die Bescheinigungen nach § 60a Absatz 4 und § 81 Absatz 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer sowie die AZR-Nummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf neben der Erlaubnis nach § 81 Absatz 5a im Übrigen nur die in Absatz 4 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.